Wegweiser durch die Berufslehre

3.3.8. Absenzen, Urlaub

Die einzelnen Schulen erlassen eine Schul- und Absenzenordnung gemäss den kantonalen Vorschriften. Darin werden das Anmeldeverfahren für Pflicht- und Zusatzunterricht, das Absenzenwesen sowie die Disziplinarvorschriften geordnet. Hier sind auch die Gründe für entschuldbare und die Folgen bei unentschuldigten Absenzen geregelt.

Die beruflichen Qualifikationen werden durch eine Gesamtprüfung oder eine Verbindung von Teilprüfungen nachgewiesen. Die bestandene Abschlussprüfung führt bei der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ), die Prüfung bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenössischen Berufsattest (EBA).

Die zu prüfenden Inhalte richten sich nach der jeweiligen Bildungsverordnung oder dem jeweiligen Bildungsplan.

BBG Art. 33; BBV Art. 30