Wegweiser durch die Berufslehre

3.2.2. Kurskosten

Der lernenden Person dürfen durch den Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) keine zusätzlichen Kosten erwachsen. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, die zusätzlichen Kosten wie Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, die der lernenden Person durch den Kursbesuch entstehen, zu bezahlen.

Der Lehrbetrieb bezahlt den Lohn auch während der Kurse.

OR Art. 345a Abs. 2; BBG Art. 23 Abs. 4; BBV Art. 21 Abs. 3

INFO

Den Lernenden entstehen für den Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) keine Kosten.