Wegweiser durch die Berufslehre

2.14. Lernende aus dem Ausland

Auskunft zu Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen erteilt die zuständige kantonale Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde.
Ausländische Personen, die in der Schweiz eine berufliche Grundbildung absolvieren wollen, können je nach Situation und Aufenthaltsstatus:
(a) ohne weiteres eine Berufslehre starten,
(b) ist der Lehrantritt den zuständigen Behörden zu melden oder
(c) benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Das «Merkblatt 205 Migration» des SDBB enthält detaillierte Informationen, mit welchen Ausländerausweisen Jugendliche berechtigt sind, eine berufliche Grundbildung anzutreten (s. Link in Kapitel 6).

In der Schweiz wohnhafte Ausländer/innen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) können ohne Einschränkungen eine berufliche Grundbildung (oder Integrationsvorlehre INVOL) antreten. Der Stellenantritt ist weder melde- noch bewilligungspflichtig.

Lernende der EU- oder der EFTA-Mitgliedstaaten sowie Familienangehörige aus Drittstaaten von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, können ohne Einschränkung eine Lehrstelle antreten. Der Lehrstellenantritt ist der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde zu melden, damit gegebenenfalls der Aufenthaltszweck geändert und der Ausweis den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Personen die aus der EU/EFTA neu in die Schweiz einreisen, erhalten eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, wenn ein Lehrvertrag vorliegt. Für den Eintritt in eine Integrationsvorlehre (INVOL), welche die Teilnehmenden während einem Jahr auf eine Berufslehre vorbereitet, ist ebenfalls nur eine Meldung erforderlich.

Grenzgänger/innen aus EU- und EFTA-Staaten wird eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt, wenn sie über einen Lehrvertrag verfügen. Aus Drittstaaten werden nur ausnahmsweise Grenzgänger/innen für eine berufliche Grundbildung in der Schweiz zugelassen.

Lernende aus den übrigen Ländern, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels B sind, können eine Lehrstelle antreten. Teilweise braucht es für einen erstmaligen Stellenantritt eine Bewilligung (z.B. für Personen mit einer Härtefallbewilligung). Für Flüchtlinge mit Ausweis B bitte die untenstehenden Ausführungen beachten.

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) können eine berufliche Grundbildung absolvieren.
Der Stellenantritt muss der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde lediglich gemeldet werden. Es ist keine Bewilligung erforderlich. Für den Eintritt in eine Integrationsvorlehre, welche die Teilnehmenden während einem Jahr auf eine Berufslehre vorbereitet, ist ebenfalls nur eine Meldung erforderlich.

Schutzbedürftige (Ausweis S) können für die Dauer der Berufslehre eine Arbeitsbewilligung erhalten.
Vor dem Stellenantritt muss eine Bewilligung bei der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.

Asylsuchende (Ausweis N) und Sans-Papiers können unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Berufslehre eine Arbeitsbewilligung erhalten. Vor dem Stellenantritt muss in beiden Fällen eine Bewilligung bei der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.

INFO

Lernende mit Niederlassungsbewilligung C.

Lernende aus den EU- und EFTA-Staaten.

Grenzgänger/innen.

Lernende aus den übrigen Ländern.

Flüchtlinge/vorläufig aufgenommene Personen.

Schutzbedürftige.

Asylsuchende/Sans-Papiers.