Wegweiser durch die Berufslehre

2.6. Ferien, Urlaub, Jugendurlaub

Der gesetzliche Ferienanspruch für Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen. Ferien dienen der Erholung. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Die Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden.

OR Art. 345a Abs. 3

Der Lehrbetrieb kann den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Er hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auf die Wünsche der Lernenden Rücksicht zu nehmen.

Ferien sollen in die schulfreie Zeit gelegt werden. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Berufsfachschule besuchen. Schultage gelten als Arbeitstage. Schultage während der Ferien können als Ferientage nachbezogen werden.

Werden Lernende ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert (z. B. wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst), so können die Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden, wenn die Verhinderung zwei volle Monate gedauert hat; um zwei Zwölftel, wenn sie drei Monate gedauert hat usw.

Bei Verhinderungen der Arbeitsleistung infolge eigenen Verschuldens können die Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden, wenn die Verhinderung einen vollen Monat gedauert hat, um zwei Zwölftel, wenn sie zwei volle Monate gedauert hat usw.

OR Art. 329b

Für gewisse ausserordentliche Anlässe wird zusätzliche Freizeit gewährt. Dies gilt bei Anlässen wie Heirat, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, Arztbesuch oder Besuch einer Amtsstelle. Die Dauer der bezahlten Abwesenheit richtet sich nach betriebs-, orts- oder branchenüblichen Gegebenheiten (Gesamtarbeitsvertrag).

Für die Jugendarbeit in betreuender, beratender oder leitender Funktion ausserhalb der Grundbildung sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung steht den Lernenden pro Jahr eine zusätzliche Woche Urlaub zu. Der Urlaub muss der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner im Betrieb zwei Monate im Voraus gemeldet werden. Die Jugendlichen haben während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Die Vertragsparteien können eine Entlöhnung absprechen bzw. Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) beanspruchen.

OR Art. 329e

INFO

Der gesetzliche Ferienanspruch für Arbeitnehmer/- innen bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen.

Ferien dürfen unter Umständen gekürzt werden.

Jugendarbeit berechtigt zu zusätzlichem Jugendurlaub.