Wegweiser durch die Berufslehre

2.5. Entschädigung, Naturallohn, Sozialabzüge

Die Vertragsparteien legen die Höhe des Lohns fest. Sie richten sich dabei meistens nach den Empfehlungen der Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Auskünfte darüber erteilt auch die zuständige kantonale Behörde. Besteht in einer spezifischen
Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die
Lernenden einbezieht, so gelten die dort verankerten Vorgaben. Die Abrechnung des Lohns muss schriftlich erfolgen.

OR Art. 323b Abs. 1

Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, die Beiträge für AHV, IV, EO und ALV. Die Beiträge werden monatlich vom Lohn abgezogen.

In bestimmten Berufen (z. B. Gastgewerbe oder Landwirtschaft) gelten Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb als sogenannter Naturallohn. Über Höhe und Abrechnungsmodus sind Empfehlungen bei den entsprechenden Organisationen der Arbeitswelt (OdA) erhältlich.

Ein unverschuldeter Arbeitsausfall wie Krankheit, Unfall oder Militärdienst muss entlöhnt werden. In solchen Fällen schuldet der Lehrbetrieb den Lohn für eine beschränkte Zeit. Regional gelten hier unterschiedliche Bestimmungen. Ein ärztliches
Zeugnis kann ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden.

OR Art. 324a, 324b

INFO

Die Höhe des Lohns ist in der Regel nicht gesetzlich
verankert.

Unterkunft und Verpflegung können als Lohnbestandteile gelten.

Unverschuldeter Arbeitsausfall wird entlöhnt.